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Google: EuGH stärkt das Recht auf Vergessen

In einem überraschend deutlichen Urteil hat der Europäische Gerichtshof das “Recht auf Vergessen” im Internet gestärkt. Privatpersonen hätten ein Anrecht darauf, dass sensible persönliche Informationen aus dem Index der Suchmaschine gestrichen werden, so die Richter. Das Urteil könnte weitreichende Folgen für Google haben.

EuGH in Luxemburg

Das Urteil des obersten europäischen Zivilgerichts erging am heutigen Dienstag und fiel vernichtend für den Internetkonzern Google aus. Nach dem Urteilsspruch der Richter ist Google verpflichtet, auf Antrag Informationen aus dem Suchindex einer Person zu löschen, die einen zu weiten Blick in die Vergangenheit des Betroffenen erlauben.

Die Klage kam von einem spanischen Bürger. Dieser wurde in einer Zeitungsmeldung über die Zwangsversteigerung seines Hauses erwähnt, die in Googles Suchergebnissen auftauchte. Google darf diesen Eintrag nach dem Urteil nun nicht mehr zeigen.

Serverstandort spielt keine Rolle

Eines der wichtigsten Argumente Googles in dem Fall war, dass die Server, die das Herz der Suchmaschine bilden, nicht in Europa stehen und somit spanische Datenschutzrichtlinien nicht zur Anwendung kämen.

Die Richter nahmen dieses Argument förmlich auseinander. Wenn ein Unternehmen in Spanien Filialen unterhalte und darüber hinaus dort Werbung verkaufe, dann müsse es sich auch an die dortigen Datenschutzgesetze halten, so der EuGH. Eine Argumentation, die von Verbraucherschützern weltweit unterstützt wird.

Keine genauen Fristen festgelegt

Etwas ungenau blieb das Gericht bei der Frage, wie lange persönliche Informationen im Suchindex von Google enthalten sein dürfen. Google wird nun Aufgrund des Antrages der betroffenen Person eine Einzelfallentscheidung treffen. Das gibt dem Konzern wiederum relativ viel Spielraum. Solange die Relevanz der Information und damit das öffentliche Interesse hoch ist, muss die Information nicht gelöscht werden.

Ein gängiges Beispiel ist eine Person, die sich für ein öffentliches Amt bewirbt. In diesem Fall müssten wohl andere Maßstäbe an die Relevanz von Informationen gehalten werden. Der EuGH äußerte sich dahingehend, dass das Recht der Allgemeinheit auf freien Informationszugang stets mit den Interessen des Antragstellers abgewogen werden müssten.

Der EuGH stellt sich gegen den Generalanwalt

Ein Generalanwalt des EuGH, Niilo Jääskinen, hatte in einem Gutachten zu dem Fall aus dem vergangenen Jahr argumentiert, dass Google als Suchmaschinenbetreiber nicht für den Inhalt von verlinkten Seiten verantwortlich sei.

Die Richter sehen das anders. Google zeigt in seiner Suche auch ein aktuelles Personenprofil an. Daher sei der Konzern auch für die Inhalte verantwortlich, die die Suchmaschine verlinkt. Der EuGH erkennt damit die Tatsache an, dass Suchmaschinen im Internet eine entscheidende Gatekeeper-Funktion innehaben.

Google: Enttäuschende Entscheidung

Google selber sieht von dieser Entscheidung nicht nur sich selbst, sondern unzählige Internetdienste betroffen. “Diese Entscheidung ist nicht nur für Suchmaschinen enttäuschend, sondern auch für alle, die Inhalte online publizieren. Wir sind sehr überrascht, dass das Urteil so stark von der vorherigen Einschätzung des Generalanwalts abweicht und dessen Warnungen und aufgezeigte Konsequenzen unberücksichtigt lässt. Wir benötigen nun Zeit, um die Auswirkungen zu analysieren”, so ein Sprecher des Unternehmens.

Tatsächlich wird die Luft für Suchmaschinen wie Google immer dünner. Das “Recht auf Vergessen” wird schon seit Jahren von Verbraucher- und Datenschützern ins Feld geführt. Allein in Spanien existieren 180 Fälle, in denen Privatpersonen die Löschung persönlicher Informationen aus ihrem Suchindex verlangen. Google weigerte sich bisher, wird aber wohl keinen Ausweg mehr haben, sobald die spanischen Gerichte das Urteil des EuGH umsetzen.

In Deutschland entschied das Landgericht Hamburg im Januar, dass Google sehr private Fotos des ehemaligen Motorsportbosses Max Mosley aus den Suchergebnissen löschen muss.

Es bleibt abzuwarten, wie sehr sich das Urteil auf Suchmaschinen wie Google auswirken wird. Dies wird wohl maßgeblich davon abhängen, wie viele Personen von ihrem “Recht auf Vergessen” Gebrauch machen.

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Ein Kommentar

  1. Gut so!